Im Vordergrund steht 7 % auf Speisen: Die häufigsten Umsatzsteuer-Fehler und wie sie zu vermeiden sind. Daneben steht HoGa-Netz. Im Hintergrund sieht man Arme von Frauen in weißen Blusen, die gerade auf Papier schreiben.

7 % auf Speisen: Die häufigsten Umsatzsteuer-Fehler in Hotel und Gastronomie – und wie Sie sie vermeiden 

Praxis-Checkliste für Frühstück, Buffets, Gutscheine, Kasse und Sonderfälle 

Stand: Ende Februar 2026 

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie wieder dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf SpeisenGetränke bleiben bei 19 %. Das ist für viele Betriebe eine Entlastung – aber im Alltag zeigt sich jetzt: Die eigentliche Herausforderung ist nicht mehr die politische Entscheidung, sondern die saubere Umsetzung im Betrieb. Das BMF hat dazu Ende Dezember 2025 wichtige Vereinfachungen veröffentlicht, die seit 1.1.2026 angewendet werden können.  

Gerade Ende Februar ist deshalb nicht mehr die Grundsatzfrage entscheidend („Was gilt jetzt?“), sondern die Praxisfrage: „Ist unsere Kasse, unsere Frühstücksabrechnung und unsere Gutscheinlogik schon richtig eingestellt?“ Genau hier passieren aktuell die meisten Fehler – und genau hier entsteht das größte Risiko bei späteren Prüfungen.  

 

Die Grundregel in einem Satz 

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt seit 01.01.2026: Speisen 7 %Getränke 19 %. Das gilt branchenweit als neue Dauerregelung und betrifft Restaurants ebenso wie Hotels mit Frühstück, Buffets, Tagungspauschalen oder Arrangements. Dies gilt vor allem auch für alle Außer-Haus Verkäufe. 

 

Checkliste: Diese Punkte sollten Hotels und Gastronomen jetzt prüfen 

1) Kasse und Artikelstamm prüfen – hier entstehen die meisten Fehler 

Viele Betriebe kennen die neue Regel schon. Die Probleme entstehen meist erst an der Kasse: Alte Artikelgruppen laufen weiter, Kombiartikel sind noch falsch hinterlegt oder Speisen und Getränke werden nicht sauber getrennt gebucht. Genau deshalb ist die Kassenprüfung jetzt der wichtigste erste Schritt.  

Wer jetzt nur die Speisekarte anpasst, aber die Technik nicht prüft, riskiert falsche Bons, fehlerhafte Rechnungen und unnötigen Korrekturaufwand. Besonders betroffen sind Betriebe mit Menüs, Frühstücksangeboten, Buffets und Veranstaltungsabrechnungen.  

Worauf es ankommt: 

  • Speisen als 7 %-Artikel 
  • Getränke als 19 %-Artikel 
  • alte Kombiartikel identifizieren 
  • Testbons drucken und prüfen 
  • Kassenanbieter einmal verbindlich einbinden 

 

2) Buffets, Kombiangebote und Pauschalpreise: Die 30 %-Regel kennen 

Sobald Speisen und Getränke in einem Gesamtpreis verkauft werden (zum Beispiel bei Brunch, Buffet oder Eventpauschale), muss der Gesamtpreis steuerlich aufgeteilt werden. Genau das war für viele Betriebe bisher ein großer Unsicherheitsfaktor.  

Das BMF-Schreiben vom 22.12.2025 schafft hier eine wichtige Vereinfachung: Es wird nicht beanstandet, wenn bei solchen Pauschalpreisen der Getränkeanteil pauschal mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt wird. Diese Anwendungsregel gilt für Umsätze ab dem 1. Januar 2026.  

Typische Fälle in der Praxis: 

  • Buffet inkl. Getränke 
  • Brunch-Angebote 
  • Feier-/Eventpauschalen 
  • All-inclusive-ähnliche Gastro-Angebote 

 

3) Hotelfrühstück und ÜF-Pauschalen: Trennung sauber umsetzen 

Für Hoteliers ist das Thema besonders wichtig, weil beim Frühstück häufig Speisen und Getränke in einem Preis zusammenlaufen. Seit der Rückkehr zu 7 % auf Speisen ist eine saubere Aufteilung wieder zentral für Kasse, PMS und Rechnung.  

Das BMF hat auch hier eine Vereinfachung vorgesehen: Bei bestimmten Pauschalpreisen (u. a. in den betroffenen Konstellationen) wird es nicht beanstandet, wenn der mit 19 % zu versteuernde Anteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Diese Regel wird in IHK-Informationen für Hotel- und Business-Package-Fälle praxisnah aufgegriffen.  

Wichtig im Hotelalltag: 

  1. Frühstückspauschalen aktiv prüfen 
  2. PMS/Kasse/Rechnung auf gleiche Logik abstimmen 
  3. Rezeption und Service kurz informieren 
  4. Rückfragen der Gäste ruhig und einfach beantworten 
 

Beispiel: ÜF 100 EUR, Frühstücksanteil 15 EUR 

Rechnung: Übernachtung: 85 EUR 7 % Steuersatz 

                  Frühstück: 85 % von 15 EUR werden mit 7 % besteuert und 15 % von 15 EUR werden mit 19 % besteuert 

 

4) Tagungspauschalen, Arrangements und Halbpension nicht „einfach weiterlaufen lassen“ 

Viele Abrechnungsfehler entstehen in Angeboten, die seit Monaten oder Jahren unverändert im System stehen. Das betrifft vor allem Hotels und Betriebe mit Tagungen, Feiern, Arrangements oder Halb/Vollpension. Was früher in der Praxis „irgendwie lief“, sollte jetzt bewusst geprüft werden.  

Die Rückkehr zur klaren Trennung von 7 % für Speisen und 19 % für Getränke macht diese Angebote wieder zu einem echten Prüfpunkt. Wer hier früh aufräumt, spart sich später Rückfragen, Korrekturen und unnötige Unsicherheit im Team.  

Besonders prüfungsrelevant sind: 

  • Tagungspauschalen 
  • Business-Packages 
  • Halbpension/Vollpension 
  • Brunch/Frühstückspauschalen 
  • Veranstaltungs- und Feierangebote 

 

5) Gutscheine aus 2025, die 2026 eingelöst werden: Ein häufig unterschätztes Risiko 

Ein besonders aktuelles Thema sind Gutscheine, die noch 2025 verkauft wurden und nun 2026 eingelöst werden. Genau hier warnt DEHOGA Bayern derzeit ausdrücklich vor Risiken: Falsche Einordnung, falsche Kassenlogik und falsche Umsatzsteuer können später teuer werden.  

Der Knackpunkt ist der Gutschein selbst, Stichwort Einzweckgutschein oder Mehrzweckgutschein z.B. Restaurantgutschein. Es geht daher um die Frage, was genau verkauft wurde und wann somit die steuerliche Behandlung greift. Gerade bei Wertgutscheinen, Angebotsgutscheinen oder gemischten Leistungen lohnt sich jetzt ein kurzer Prüfblock – bevor Einlösungen im Alltag falsch laufen. Faustregel: Einzweckgutschein in 2025 gekauft und 2026 eingelöst, altes Recht. Mehrzweckgutschein in 2025 gekauft und 2026 eingelöst, neues Recht. 

 

6) Kaffee, Milch, Haferdrink und To-go: Ein wichtiger Sonderfall 

Dieses Thema ist nicht für jeden Betrieb gleich wichtig – aber dort, wo Kaffee to go verkauft wird (Café, Frühstücksbetrieb, Hotelbar, Bäckerei-Café), ist es ein echter Fehlerklassiker. 

Die IHK-Hinweise machen klar: Im Restaurant vor Ort bleiben Getränke grundsätzlich bei 19 %. Ausnahme: Kaffeegetränke mit einem Mindestmilchanteil  von 75 % werden mit 7 % versteuert, z.B. Milchkaffee oder auch Cappuccino und Latte Macchiato. Dies gilt auch für außer Haus Verkäufe (to-go). Das gleiche gilt für Leitungswasser und Milch, da Wasser und Milch als Grundnahrungsmittel gelten. 

Auch wichtig: Pflanzliche Alternativen (z. B. Haferdrink) dürfen nicht wie Milch behandelt werden. Hier gilt der Steuersatz von 19 %. Wer hier unsicher ist, klärt die Zuordnung einmal sauber mit Steuerberatung und Kassendienstleister – und spart damit viele Rückfragen im Service. (Rechtsgrundlagen und Auslegung sind im Einzelfall steuerlich zu prüfen.)  

 

 

Praxis-Checkliste zum Abhaken (Backoffice, Rezeption, Service) 

  • Kasse trennt Speisen 7 % / Getränke 19 % korrekt 
  • Kombiangebote/Buffets geprüft (ggf. 30 %-Getränkeanteil angewendet)  
  • Frühstücks-/ÜF-Pauschalen geprüft (ggf. 15 %-Regel berücksichtigt)  
  • Tagungspauschalen, Arrangements und Voll/Halbpension aktiv überprüft 
  • Gutscheine aus 2025 und Einlösung in 2026 geprüft  
  • To-go-Kaffee/Getränkevarianten im Kassensystem geprüft (Milch/Alternativen)  
  • Kassenanbieter / PMS-Anbieter / Steuerberatung einmal abgestimmt 

 

Die Rückkehr zu 7 % auf Speisen ist für viele Betriebe eine Entlastung. Der aktuelle Handlungsbedarf liegt aber vor allem in der UmsetzungKassePauschalpreiseFrühstückGutscheine und Sonderfälle müssen jetzt sauber eingestellt und intern verstanden sein. Mit einem kurzen, strukturierten Check lassen sich die häufigsten Fehler vermeiden – und der Alltag läuft deutlich ruhiger.