Derzeit herrscht im deutschen Staatshaushalt eine Atmosphäre der finanziellen Einschränkung. Diese Entwicklung ist eine direkte Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im November 2023, welche zu einem abrupten Defizit von 60 Milliarden Euro führte. Als Konsequenz hat die regierende Koalition umfangreiche Budgetkürzungen vorgenommen, wobei bisher lediglich ein grundlegender Kompromiss erreicht wurde, dessen endgültige Details noch ausstehen. Es gibt einerseits eine ausgedehnte Liste von Budgeteinschnitten und andererseits die Möglichkeit neuer steuerlicher Erleichterungen im Kontext des anstehenden Gesetzes zur Förderung wirtschaftlicher Entwicklung. Aufgrund des Einspruchs des Bundesrats, der den Vermittlungsausschuss einberief, ist die Verabschiedung dieses Gesetzes noch nicht erfolgt. Bestimmte Anpassungen, wie die Steigerung der Mehrwertsteuer für Speisen in Cafés und Restaurants, wurden bereits mit dem Jahresbeginn wirksam. Hier folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen im Gaststättengewerbe.

Steigerung der Mehrwertsteuer: Von 7 auf 19 Prozent
Die Kosten für Restaurantbesuche sind angestiegen. Für Mahlzeiten, die außerhalb verzehrt werden, bleibt der Steuersatz gleich, aber für im Lokal verzehrte Speisen gilt nun ein Satz von 19 Prozent. Die Bundesregierung hatte Mitte 2020 den Steuersatz temporär auf sieben Prozent gesenkt, um die Branche in der Corona-Krise zu unterstützen. Diese Maßnahme sollte ursprünglich 2023 enden, wurde jedoch aufgrund der Energiekrise und der hohen Inflationsrate bei Lebensmitteln mehrfach verlängert, letztlich bis Ende 2023. Der entfallene reduzierte Mehrwertsteuersatz soll dem Staat nun jährliche Mehreinnahmen von 3,4 Milliarden Euro sichern.

Abschaffung der Energiepreisbremse
Betriebe müssen sich auf erhöhte Stromkosten einstellen. Die Regierung hat den geplanten Bundeszuschuss von 5,5 Milliarden Euro für Netzentgelte gestrichen. Dies führt zu einer Erhöhung der Netznutzungsentgelte von 3,12 Cent pro Kilowattstunde auf 6,43 Cent. Eine Entlastung ist nur für Industrie, produzierendes Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft vorgesehen, deren Stromsteuer in den nächsten fünf Jahren auf den EU-Mindestsatz von 0,05 Cent reduziert wird.

Veränderungen beim Mindestlohn und bei den Minijob-Grenzen
Der bundesweite Mindestlohn steigt 2024 in zwei Phasen: Zunächst auf 12,41 Euro brutto pro Stunde und ab 2025 auf 12,82 Euro. Entsprechend erhöht sich die Einkommensgrenze für Minijobs von 520 Euro auf 538 Euro dieses Jahr und auf 556 Euro im nächsten Jahr. Dies erlaubt Unternehmen eine flexiblere Gestaltung der Arbeitszeiten, ohne die Grenzen für geringfügige Beschäftigung zu überschreiten. Zudem beeinflusst die Anhebung des Mindestlohns auch Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich, also Jobs mit Einkommen über der Minijobgrenze, aber unter 2.000 Euro monatlich.

Neuerungen bei den Kassenbons
Gemäß der aktualisierten Kassensicherheitsverordnung müssen Kassenbons nun zusätzliche Angaben wie die Seriennummer des Sicherheitsmoduls enthalten.

Erhöhung der Sachbezugswerte
Die offiziellen Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung sind in diesem Jahr auf 278 Euro bzw. 313 Euro angestiegen. Diese Anpassung beeinflusst sowohl die Berechnung der Lohnsteuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge.

Regelungen zur Betriebsnummer
Für einen korrekten Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern ist jetzt die vollständige Übermittlung der Unternehmensnummern notwendig. Seit Beginn des Jahres ist für die Beantragung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit die Unternehmensnummer erforderlich.

Fortschritt des Wachstumschancengesetzes
Das Wachstumschancengesetz, das eine Vielzahl steuerlicher Änderungen beinhaltet, befindet sich derzeit in einem Schwebezustand. Der Bundesrat hat die Verabschiedung des Pakets aufgehalten und einen Vermittlungsausschuss einberufen. Einige Teile des Gesetzes wurden vorläufig in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz integriert. Weitere steuerliche Maßnahmen und Erleichterungen sind jedoch weiterhin unentschieden.